Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honorarforderungen

17.04.2020

Auch vor dem Hintergrund des Arzt-Patienten-Geheimnisses können Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Das dem so ist, kann daraus geschlussfolgert werden, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Fällt der Schuldner Zahnarzt in die Insolvenz, er-fasst die vor Insolvenzeröffnung vereinbarte Globalabtretung auch die im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners. Dies hat zur Folge, dass, wenn ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung abtritt und der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbstständige Tätigkeit freigibt, diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners fallen (Aufgabe älterer Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 18. April 2013 – IX ZR 165/12).

BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az.: IX ZR 272/17

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