Scan des Fingerabdrucks keine Form zulässiger Zeiterfassung

29.10.2020

Die Frage, wie ein solches systematisches Zeiterfassungssystem einzurichten ist, beantwortet das LAG Berlin-Brandenburg durch eine negative Abgrenzung. Nicht legitimiert ist danach die Zeiterfassung durch Scan des Fingerabdrucks, besser: Der sog. Minutien (Schnittpunkte des Fingerabdrucks, aus denen sich aber ein Fingerabdruck nicht nachbilden lässt). Es handelt sich um biometrische Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), deren Verarbeitung nur dann zulässig ist, wenn dies erforderlich ist, damit der Arbeitgeber den aus dem „Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes“ erwachsenen Rechte und Pflichten nachkommen kann (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Diese Erforderlichkeit hat das Gericht verneint, weil es andere gleich effiziente, aber weniger das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer beeinträchtigende Erfassungsmethoden gäbe. Dies wäre beispielsweise die Erfassung mittels eines Chips.

Die Einwände des Arbeitgebers, Mitarbeiter könnten Chips vergessen und/oder das System sei anfälliger für Missbrauch, tragen aus Sicht des Gerichts nicht, da der Vortrag zu Missbrauch nicht konkretisiert wurde und beim Vergessen der Chipkarte eine nachträgliche Erfassung möglich sei.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020, 10 Sa 2130/19

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